Bundesmeldegesetz tritt in Kraft

Ludwigshafen – Mit Wirkung vom 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und ersetzt das bisherige Melderechtsrahmengesetz und die 16 Meldegesetze der Länder.

Daraus ergibt sich erstmals eine in allen Bundesländern einheitliche Regelung zum Melderecht. Mit dem Bundesmeldegesetz treten auch einige Änderungen für die Meldepflichtigen, die Wohnungsgeber sowie Einwohnerinnen und Einwohner in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Einführung der Wohnungsgeberbestätigung gemäß Paragraf 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Danach ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An-, Ab- oder Ummeldung mitzuwirken. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksamer Mietvertrag zugrunde liegt. Bei Bezug von selbstgenutztem Wohneigentum, erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung auf dem Vordruck der Wohnungsgeberbestätigung.

Der Meldepflichtige muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Bezug der Wohnung bei der Meldebehörde an- oder ummelden. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat der meldepflichtigen Person auch innerhalb dieser Frist den Ein- oder Auszug schriftlich zu bestätigen. Die Vorlage eines Mietvertrages genügt deshalb nicht. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich und grundsätzlich nur bei einem Verzug ins Ausland erforderlich; sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen. Wer in das Ausland verzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde zum Beispiel im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs durch den Wohnungsgeber, können von der Meldebehörde als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Dieser Verstoß stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Der Vordruck für die Wohnungsgeberbestätigung ist in allen Bürgerbüros der Stadt Ludwigshafen und unter www.ludwigshafen.de erhältlich.