Ludwigshafen: Die Stadtverwaltung setzt die nächsten verkehrsrechtlichen Konsequenzen um. Betroffen sind aktuell die Stadtteile Oggersheim und Gartenstadt.

Ludwigshafen: Gesetzliches Haltverbot in engen Straßen in Oggersheim – Insgesamt sieben Straßen komplett oder teilweise im Stadtteil betroffen

Der Bereich Straßenverkehr informierte am vergangenen Donnerstag, 21. Februar 2019, den Ortsbeirat Oggersheim über die Thematik enger Straßen und die daraus folgenden, verkehrlichen Konsequenzen.

Anlass waren vermehrte Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern insbesondere aus dem Stadtteil Rheingönheim sowie von Ortsbeiräten in Bezug auf die Sicherstellung der Rettungswege im Stadtgebiet.

Eine Straßenstelle gilt nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung als eng, wenn dort durch haltende Fahrzeuge die Durchfahrt eines Fahrzeugs mit größtmöglicher Breite von 2,55 Meter zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von mindestens 0,5 Meter (je 25 Zentimetern auf beiden Fahrzeugseiten) nicht mehr möglich ist. Das heißt, wenn die Durchfahrtsbreite der Straße weniger als 3,05 Meter beträgt, besteht ein gesetzliches Haltverbot.

Insgesamt begutachteten im Zuge einer Verkehrsschau die Bereiche Straßenverkehr und Feuerwehr in Oggersheim sieben Straßen, die nach oben genannter Definition als kontrollbedürftig galten. Die Befahrung erfolgte mit einem Löschfahrzeug beziehungsweise mit einem Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr. Dabei wurden unter Berücksichtigung und Prüfung vorgegebener feuerwehrtechnischer Standards alle Möglichkeiten ausgelotet, die einen Rettungseinsatz trotz geparkter Fahrzeuge noch möglich machen. Die Entscheidung ob Parken in einer engen Straße tolerabel ist oder nicht, fiel mit Blick auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und berücksichtigte entsprechend alle Optionen, die der Feuerwehr ermöglichen, die Straße zu befahren. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wie zum Beispiel unterschiedliche Kurvenradien oder bauliche Gegebenheiten lassen sich Straßen mit gleicher Fahrbahnbreite nicht ohne weiteres miteinander vergleichen. Ob das Parken in den zu bewerteten Straßen tolerabel ist oder nicht, wurde anschließend für jede Straße separat entschieden.

Wegen des hohen Parkdrucks an einigen Stellen in Oggersheim tolerierte die Verkehrsüberwachung des Bereichs Straßenverkehr in der Vergangenheit grundsätzlich das Halten und Parken dort, soweit es nicht zu konkreten Behinderungen führte.

Im nächsten Schritt werden über den Ortsbeirat hinaus, auch die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner beziehungsweise Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer mit einem Merkblatt über die Thematik der engen Straßen informiert.

Von dem gesetzlichen Haltverbot in Oggersheim sind die Agirostraße mit dem Wegfall von 38, die Hans-Warsch-Straße mit dem Wegfall von 7, die Cordovastraße mit einem Wegfall von 40, die Kreuzgasse mit dem Wegfall von 4, der Jenaer Weg mit dem Wegfall von 14 Parkplätzen sowie die Straße An der Stadtmauer komplett betroffen.

Ergänzende Maßnahmen, um teilweise noch das Parken zulassen zu können, müssen in der nachfolgenden Straße getroffen werden:

Franz-Schädler-Straße, Hausnummern 2 bis 24: Da nur noch jeweils auf einer Straßenseite geparkt werden kann, ist hier noch eine Haltverbotsregelung zu treffen, durch die in diesem Bereich 15 Parkplätze entfallen.

Nachdem in den Ortsbeiratssitzungen die Stadtverwaltung über die Ergebnisse der stadtweiten Verkehrsschau und der daraus resultierenden verkehrlichen Maßnahmen informiert hat, wird im Anschluss nach einer Übergangsfrist das gesetzliche Haltverbot in engen Straßen im gesamten Stadtgebiet kontrolliert und entsprechend geahndet.

Gesetzliches Haltverbot in engen Straßen in der Gartenstadt – Insgesamt zehn Straßen komplett oder teilweise im Stadtteil betroffen

Der Bereich Straßenverkehr informierte am vergangenen Freitag, 22. Februar 2019, den Ortsbeirat Gartenstadt über die Thematik enger Straßen und die daraus folgenden, verkehrlichen Konsequenzen. Anlass waren vermehrte Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern insbesondere aus dem Stadtteil Rheingönheim sowie von Ortsbeiräten in Bezug auf die Sicherstellung der Rettungswege im Stadtgebiet. Eine Straßenstelle gilt nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung als eng, wenn dort durch haltende Fahrzeuge die Durchfahrt eines Fahrzeugs mit größtmöglicher Breite von 2,55 Meter zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von mindestens 0,5 Meter (je 25 Zentimetern auf beiden Fahrzeugseiten) nicht mehr möglich ist. Das heißt, wenn die Durchfahrtsbreite der Straße weniger als 3,05 Meter beträgt, besteht ein gesetzliches Haltverbot.

Insgesamt begutachteten im Zuge einer Verkehrsschau die Bereiche Straßenverkehr und Feuerwehr in der Gartenstadt zehn Straßen, die nach oben genannter Definition als kontrollbedürftig galten. Die Befahrung erfolgte mit einem Löschfahrzeug beziehungsweise mit einem Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr. Dabei wurden unter Berücksichtigung und Prüfung vorgegebener feuerwehrtechnischer Standards alle Möglichkeiten ausgelotet, die einen Rettungseinsatz trotz geparkter Fahrzeuge noch möglich machen. Die Entscheidung ob Parken in einer engen Straße tolerabel ist oder nicht, fiel mit Blick auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und berücksichtigte entsprechend alle Optionen, die der Feuerwehr ermöglichen, die Straße zu befahren. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wie zum Beispiel unterschiedliche Kurvenradien oder bauliche Gegebenheiten lassen sich Straßen mit gleicher Fahrbahnbreite nicht ohne weiteres miteinander vergleichen. Ob das Parken in den zu bewerteten Straßen tolerabel ist oder nicht, wurde anschließend für jede Straße separat entschieden. Wegen des hohen Parkdrucks an einigen Stellen in der Gartenstadt tolerierte die Verkehrsüberwachung des Bereichs Straßenverkehr in der Vergangenheit grundsätzlich das Halten und Parken dort, soweit es nicht zu konkreten Behinderungen führte.

Im nächsten Schritt werden über den Ortsbeirat hinaus, auch die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner beziehungsweise Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer mit einem Merkblatt über die Thematik der engen Straßen informiert.

Von dem gesetzlichen Haltverbot in der Gartenstadt sind der Heckenrosenweg und der Fliederweg mit dem Wegfall von jeweils 13 Parkplätzen komplett betroffen. Ergänzende Maßnahmen, um teilweise noch das Parken zulassen zu können, müssen in den nachfolgenden Straßen getroffen werden:

  • Dahlienweg: Zwischen den Hausnummern 5 bis 13 bleiben Parkmöglichkeiten erhalten und werden beschildert. Bis Hausnummer 3 und ab Hausnummer 14 besteht das gesetzliche Haltverbot.
  • Ebereschenweg: Parken ist nur in den Parkbuchten auf der Seite zwischen den Hausnummern 31 bis 61 möglich. Vor den Hausnummern 20 bis 66 besteht ein gesetzliches Haltverbot, wodurch 25 Parkplätze wegfallen.
  • Fritz-Claus-Weg: Haltverbot im Weißdornhag auf Höhe der Hausnummern 69 und 71 unter dem Wegfall von zwei Parkplätzen.
  • Grüner Hof: Gesetzliches Haltverbot besteht in den Straßenabschnitt von Hochfeldstraße bis Grüner Hof in Höhe Hausnummer 3 und von Leistadter Straße bis Grüner Hof in Höhe von Hausnummer 25, wodurch 21 Parkplätzen wegfallen. Entlang der Grünflächen in der Flucht auf Höhe der Hausnummern 3 bis 25 erfolgt eine Haltverbot-Beschilderung unter Wegfall von zwei Parkmöglichkeiten.
  • Lina-Sommer-Weg: Haltverbot erforderlich vor dem Anwesen Weißdornhag Hausnummer 83 mit dem Wegfall von zwei Parkplätzen.
  • Roter Hof: Gesetzliche Haltverbote bestehen im Straßenabschnitt von Hochfeldstraße bis zum Torbogen mit Wegfall von neun und im Teilabschnitt Leistadter Straße bis zum Torbogen mit dem Wegfall von sechs Parkplätzen.
  • Ungsteiner Straße: Ein Haltverbot besteht auf beiden Straßenseiten in Höhe der Hausnummer 24 einschließlich der angrenzenden Einmündung, wodurch vier Parkplätze wegfallen. Halten und Parken ist untersagt auf Höhe der Hausnummer 14 und 31 mit einem Wegfall von acht Parkplätzen.
  • Von -Kobell-Straße: Haltverbot ist erforderlich vor dem Anwesen Weißdornhag auf Höhe Hausnummer 57, wodurch drei Parkplätze wegfallen.

Nachdem in den Ortsbeiratssitzungen die Stadtverwaltung über die Ergebnisse der stadtweiten Verkehrsschau und der daraus resultierenden verkehrlichen Maßnahmen informiert hat, wird im Anschluss nach einer Übergangsfrist das gesetzliche Haltverbot in engen Straßen im gesamten Stadtgebiet kontrolliert und entsprechend geahndet.